Nutzungsbedingungen
Hinweis
Lesen Sie bitte die folgenden Bedingungen sorgfältig durch und stimmen Sie ihnen zu, bevor Sie diese Website verwenden. Durch die Verwendung dieser Website sind Sie an alle folgenden Bedingungen gebunden.
Urheberrechte
Die Urheberrechte und sonstigen Rechte an den auf diese Website enthaltenen Informationen sind die Rechte von TCI Europe N.V. (im Folgenden "TCI" genannt) oder der Inhaber dieser Urheberrechte, die TCI Lizenzen erteilt haben, außer wenn anderweitig angegeben. Diese Urheberrechte sind nach dem Urheberrecht unterschiedlicher Länder, unterschiedlicher Konventionen und sonstigen Gesetze geschützt, und Sie dürfen sie nur im gesetzlich zulässigen Rahmen oder nur für Ihren persönlichen Gebrauch verwenden.
Darüber hinaus sind alle Urheberrechte bezüglich des Inhalts der elektronischen Mails, die TCI an Sie senden wird, Rechte von TCI, und Sie dürfen diese in keiner Weise ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von TCI übertragen oder kopieren.
Haftungsausschluss
Bei den Informationen auf dieser Website sind Änderungen vorbehalten. Darüber hinaus kann der Betrieb Unterbrechungen oder Einstellung ohne vorherige Ankündigung unterliegen. TCI ist unter keinen Umständen haftbar für Schäden, die aus Änderungen an Informationen, Unterbrechungen oder Einstellung dieser Website resultieren. TCI übt Sorgfalt bei der Veröffentlichung von Informationen auf dieser Website aus, TCI gewährleistet aber nicht die Genauigkeit, Brauchbarkeit oder Sicherheit der Informationen in keiner Art und Weise.
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Links
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Warenzeichen
Die Produktnamen und Unternehmensnamen auf dieser Website sind Warenzeichen, eingetragene Warenzeichen oder Markennamen der entsprechenden Unternehmen.
Wenn Sie Fragen, Kommentare oder Anregungen zu dieser Website haben, senden Sie uns bitte eine E-Mail an: info@tcieurope.eu.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
VERKAUFS-, LIEFER- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN der TCI Deutschland GmbH Mergenthalerallee 79-81, 65760 Eschborn, Deutschland ("TCI")
Reichweite der AGB:
(1). Diese Verkaufs- und Lieferungsbedingungen gelten für Lieferungen und Leistungen von TCI ausschließlich gegenüber Unternehmen (§ 14 BGB), juristischen Personen und juristischen Sondervermögen. Sie sind Bestandteil aller Verträge in laufender und künftiger Geschäftsverbindung.
(2). Alle Angebote, Vereinbarungen, Lieferungen und Leistungen erfolgen nur unter Zugrundelegung und nach Maßgabe der nachstehenden Bedingungen. Abweichende Vereinbarungen und Bedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen, sind nur verbindlich, wenn sie von TCI bestätigt sind. Kreuzen sich zwei Bestätigungsschreiben, die abweichende Bestimmungen enthalten, gilt das von TCI.
(3). Alle Vereinbarungen und Aufträge bedürfen für ihre Verbindlichkeit der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Der Gegenbeweis ist hierdurch nicht ausgeschlossen.
Geistiges Eigentum:
An sämtlichen von TCI erstellten oder veränderten Unterlagen behält TCI sich das Eigentums- und Urheber- und sonstige Schutzrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, noch für eigene Zwecke verwendet werden. Auf Verlangen sind sie unverzüglich zu zerstören oder zurückzugeben., Der Käufer ist zu umfassender Geheimhaltung verpflichtet, auch wenn kein Auftrag erteilt wird.
Zahlungskonditionen:
(1). Die Preise sind bindend und zwar jeweils in EURO zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen MwSt. sowie der Kosten für Verpackung, Verladung, Versendung, Transportversicherung, Zoll und Abfertigungskosten. Bei Lieferung in das Ausland haftet TCI nicht für dort anfallende Steuern oder Abgaben. Sind Festpreise nicht vereinbart, so gelten die jeweils aktuellen Listenpreise von TCI.
(2). Die Aufrechnung mit Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis oder mit Gegenansprüche auch aus anderen Geschäften zwischen den Parteien ist nicht statthaft, es sei denn der Anspruch ist rechtskräftig festgestellt oder wird von TCI nicht bestritten.
(3). Zahlungen sind nur per Bankanweisung, Scheck oder Kreditkarte zu leisten;
(4). Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu bezahlen. Bankspesen trägt der Auftraggeber. TCI behält sich vor, Lieferungen nur gegen Vorauskasse, vorzunehmen, insbesondere bei Erstaufträgen oder nach Überschreitung von Zahlungsfälligkeiten.
(5). Werden TCI nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die der Auftraggeber zu vertreten hat und die seine Kreditwürdigkeit in Frage stellen (insbesondere Verzug), so ist TCI berechtigt, etwaige Vorauszahlungen einzubehalten, soweit diese zu dem Satz verzinst werden, zu dem TCI sich refinanziert. Weiterhin ist TCI berechtigt, die gesamte Restschuld aus dem Auftrag fällig zu stellen.
(6). In oben genannten Fällen sowie bei Bekanntwerden sonstiger nach und bei Vertragsschluss eingetretener Umstände, die die vertragsgerechte Erfüllung seitens des Auftraggebers erheblich gefährden, kann TCI eine bis dahin nicht vereinbarte angemessene Vorauszahlung oder die angemessene Erhöhung einer bereits vereinbarten Vorauszahlung oder die Stellung einer Sicherheit in Höhe der jeweils noch offenen Verbindlichkeiten verlangen.
Lieferkonditonen:
(1). Der Gefahrübergang tritt mit dem zur Verfügung stellen der Leistung ein. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus von TCI nicht zu vertretenden Gründen, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.
(2). Sendungen werden nur auf ausdrückliches Verlangen des Auftraggebers durch TCI versichert. Der Auftraggeber ermächtigt TCI zur Abgabe der erforderlichen Erklärungen mit dem Verlangen den Transport zu versichern.
(3). Richtige und vollständige Selbstbelieferung ist vorbehalten.
(4). Lieferzeiten sind gesondert individuell zu vereinbaren. Ohne solche Vereinbarung sind sie unverbindlich. Teillieferungen sind zulässig. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei unvorhersehbaren, außergewöhnlichen und trotz der nach den Umständen des Falles gebotenen und zumutbaren Sorgfalt nicht abwendbaren Ereignissen, wie z. B. Betriebsstörungen, Streik und Aussperrung, Aus- und Einfuhrverboten, Nichterteilung oder Widerruf von Genehmigungen bzw. Erlaubnissen oder sonstigen behördlichen Maßnahmen. Die Lieferfrist wird ebenfalls verlängert, wenn der Auftraggeber von ihm zu beschaffende Unterlagen, Genehmigungen, Werkstücke, Vorrichtungen oder sonstige Zuarbeiten nicht rechtzeitig beibringt. Dies gilt auch, wenn eines der vorgenannten Ereignisse bei einem Zulieferer oder sonstigen Hersteller eintritt.
Eigentumsvorbehalt:
(1). Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung, auch von Nebenforderungen (soweit diese vom Auftraggeber anerkannt sind), Eigentum von TCI. TCI ist berechtigt, bei Zahlungsverzug oder anderen Pflichtverletzungen nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
(2). Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne Verarbeitung oder nach der Verarbeitung und ob sie verbunden oder vermischt und ob sie an einem oder mehrere Abnehmer weiterverkauft wird. Die abgetretene Forderung dient zur Sicherung des Vorbehaltsverkäufers nur in Höhe des Wertes der jeweils verkauften Vorbehaltsware. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist dem Auftraggeber nicht gestattet.
(3). Vorgenannte Erlaubnis steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Auftraggeber die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware einschließlich Umsatzsteuer schon jetzt an TCI abtritt. Er ist jedoch solange zur Einziehung der Forderungen berechtigt, als er mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber TCI nicht in Verzug kommt, seine Zahlungen einstellt, Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt oder eröffnet ist oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren durchgeführt wird. Der Auftraggeber hat TCI auf Verlangen die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen, dazu benötigte Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen.
(4). Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Auftraggeber für TCI vor. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen nicht TCI gehörenden Gegenständen steht TCI der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zur übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu.
(5). Über Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder Verfügungen Dritter über die Vorbehaltsware oder die voraus abgetretenen Forderungen hat der Auftraggeber TCI unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
Haftung:
(1). Ist die von TCI erbrachte Kaufsache und/oder Leistung mangelhaft, so wird nach Wahl von TCI entweder Ersatz geliefert oder nachgebessert; dabei darf die Zahl von zwei Nachbesserungs- oder Ersatzlieferungsversuchen nicht unterschritten werden. Eine Kaufsache oder Leistung von TCI soll als mangelhaft gelten, wenn die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit oder, falls eine solche nicht vereinbart ist, die Spezifikation von TCI, nicht eingehalten ist.
(2). Offensichtliche Mängel der Kaufsache und/oder Leistung müssen unverzüglich nach Lieferung oder nach ihrem Erkennen schriftlich mitgeteilt werden.
(3). TCI haftet nicht für Schäden, die durch unsachgemäße Verwendung oder Behandlung, fehlerhafte Montage und Inbetriebnahme durch den Auftraggeber oder Dritte, natürliche Abnutzung, ungeeignete Betriebsmittel sowie chemische, elektrische oder elektrochemische Einflüsse außerhalb des Leistungs- und Einflussbereiches von TCI entstanden sind. Erhält der Auftraggeber eine mangelhafte Dokumentation, ist TCI nur zur Lieferung einer mangelfreien Dokumentation verpflichtet.
(4). Für die Einhaltung ausländischer Verpackungs- und Zollvorschriften haftet TCI nicht. Technische Verbesserungen bleiben auch ohne Ankündigung und Abstimmung mit dem Kunden vorbehalten.
(5). Die Verjährungsfrist für Rechte bei Mängeln beträgt ein Jahr. Sie beginnt mit der Ablieferung der Ware an den Auftraggeber und bei Werkleistungen mit der Abnahme des Werkes durch den Auftraggeber.
(6). Gewährleistung wird für die Leistungen von TCI nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen übernommen. TCI haftet unbeschränkt nach den gesetzlichen Regelungen, soweit eine Vertragspflicht durch TCI oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt wurde oder ein Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit eingetreten ist oder TCI eine Garantie übernommen hat. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, es sei denn, dass eine vertragswesentliche Pflicht (Kardinalpflicht) verletzt wurde. In diesem Fall ist die Haftung der Höhe nach auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt. Diese Haftungsbeschränkungen gelten ebenfalls nicht, für Ansprüche gemäß §§ 1,4 Produkthaftungsgesetz.
Kompensation bei Auftragsstornierung:
Wird ein Auftrag aus Gründen storniert, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so muss er an TCI – unbeschadet der möglichen Geltendmachung eines höheren tatsächlichen Schadens – eine Entschädigung von 15 % des Netto-Auftragswertes bezahlen oder nach seiner Wahl den Vertrag erfüllen. Der Auftraggeber ist berechtigt, nachzuweisen, dass TCI kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
Salvatorische Klausel:
Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit des Vertrages sowie der übrigen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen davon nicht berührt. Die Parteien sind verpflichtet, unwirksame oder undurchführbare Bedingungen oder Vertragsbestimmungen durch Vereinbarungen zu ersetzen, die wirksam sind und dem angestrebten Zweck möglichst nahe kommen.
Allgemeines:
(1). Soweit es sich bei dem Auftraggeber um Unternehmen handelt, ist bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten Frankfurt a.M. alleiniger Gerichtsstand. TCI ist jedoch berechtigt, auch am Sitz des Auftraggebers zu klagen. Dasselbe gilt für Auftraggeber, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhegung nicht bekannt ist. Erfüllungsort ist der Sitz der TCI Deutschland GmbH.
(2). Das Vertragsverhältnis unterliegt in allen Fällen Deutschem Recht (insbesondere BGB und HGB) unter Ausschluss sämtlicher kollisionsrechtlicher Bestimmungen und des UN-Kaufrechts (CISG).






